Freirad achten!Entlassen Sie einen (alten) Drahtesel in die Freiheit: In Schuss bringen, eindeutig kennzeichnen, irgendwo abstellen. Das herrenlose Freie Rad kann fortan von den Bewohnern und Gästen der Stadt kostenfrei genutzt werden: Wer zuerst aufsitzt, radelt zuerst und hat das temporäre Nutzungsrecht inne – bis zum Wiederabstellen innerhalb des Stadtgebietes. Bei Defekten bleibt die Hoffnung auf einen kundigen Kümmerer.

Die Stiftung eines Freien Rades

Mittels eindeutiger Kennzeichnung per Farblackierung und Flatterband-Wicklung wird ein Fahrrad anonym gestiftet. Folgende Rahmenbereiche – jeweils etwa das mittlere Drittel der/des Rohre(s) – sind in Zitronengelb zu lackieren:

1) Das Unterrohr (bei vorhandenem Oberrohr eventuell zudem noch dieses),

2) das Sitzrohr (Sattelrohr),

3) die Gabel (die eigentlich nicht zum Rahmen zählt) und

4) die Sitzstrebe.

Darüber hinaus werden rund 3 m Flatterband um die Sattelstütze gewickelt und lösbar verknotet/verschleift; das Absperrband dient (ansonsten) der Defekt-Markierung.

[ Freirad-Kennzeichnung ][ Freirad-Kennzeichnung mit Oberrohr ]

Diese exklusive Kennzeichnung befördert das Rad zum urbanen Gemeingut, das nur noch klandestin an einem geeigneten Ort ordentlich abgestellt werden muss.

Die Nutzung eines Freien Rades

Das zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht hat inne, wer (zuerst) aufsitzt. Jeder Freiradler nutzt selbstverständlich umsichtig-selbstbestimmt auf eigene Gefahr, so wie der Unfreiradler sein eigenes (oder geklautes) Rad benutzt. Auch die Dauernutzung eines einzigen Rades ist möglich – bei Beachtung der einschlägigen Verbote:

Die Verbote

1) Anschlussverbot: Das Freie Rad darf nicht angeschlossen werden, auch nicht kurzzeitig!

2) Versteckverbot: Das Freie Rad darf nicht versteckt werden, auch nicht kurzzeitig! (Ausnahme: ein Kümmerer hat ein defektes zur Instandsetzung unter seinen Fittichen)

3) Entnutzungsverbot: Das Freie Rad darf nicht anderweitig mutwillig unnutzbar gemacht werden!

4) Ausfuhrverbot: Das Freie Rad hat in der Stadt-Region zu bleiben!

5) Entsorgungsverbot: Private oder behördliche Metallsammler dürfen sich das Freie Rad nicht unter den Nagel reißen!

Die Gebote

1) Ordentliches Stiften: Bitte nur grundsätzlich fahrtüchtige und durchgecheckte Räder stiften, die eventuell sogar den überflüssigsten Fahrräder-Normen der StVZO entsprechen. Die Freirad-Kennzeichnung muss unumstößlich sein. Als Ausrüstungsgegenstand bietet sich die Pumpe an, falls diese noch nicht geklaut worden ist.

2) Ordentliches Abstellen: Bitte genauso abstellen wie das eigene Fahrrad – bloß ohne anschließen und/oder verstecken. Es sollte gut sichtbar, aber nicht im Weg sein, muss in dieser Lage länger überdauern können, ohne jemanden zu stören; um nicht leicht umgestoßen oder umgewindet werden zu können, ist Anlehnen oft die bessere Alternative zum Ständer.

3) Ordentliches Defekt-Markieren: Bitte ein nicht (mehr) fahrbereites Freies Rad mit dem Flatterband auffällig markieren/fixieren, damit kein Freiradler in spe sein Blaues Wunder erlebt – und ein Kümmerer es gleich ausmachen kann.

4) Ordentliches Kümmern:

Der Kümmerer (mit dem alles steht und fällt)

Um Freie Fahrräder fahrbereit zu halten, sind Kümmerer gefragt, die sich den als defekt gekennzeichneten Rädern annehmen oder einfach ein zufällig angetroffenes Freies Rad kurz durchsehen – und instandsetzen. Jedermann mit ein wenig Fahrrad-Sachverstand sollte ab und an Kümmerer spielen und etwa per Luftpumpe den genehmen Reifendruck wiederherstellen. Neben Zeit und handwerklichem Geschick spendiert ein ausgewachsener Kümmerer auch schon einmal einen Tropfen Öl oder einen ganzen Schlauch. Einen kleinen Freirad-Kümmerer darf sich schon nennen, wer einem umgerüpelten Freien Rad wieder auf die Räder hilft.

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